Verordnungen

Beitragsparameterverordnung 2023

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG sowie über dessen angemessene Zielausstattung (Beitragsparameterverordnung 2023 – BeiPaV 2023)

BeiPaV 2023VerordnungFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 28. November 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012403 · BGBl. II Nr. 338/2023 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 3. Teil

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 BeiPaV 2023?

  • Kernaussage§ 10 BeiPaV 2023 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in dieser Verordnung auf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Teil

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 10. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/2036, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2023 S. 29 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 verwiesen wird, ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/662, ABl. Nr. L 83 vom 20.03.2023 S. 58 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2019/2033 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60 anzuwenden.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 verwiesen wird, ist die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?

§ 10 BeiPaV 2023 behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2023
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
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