§ 3
§ 3 2. Teil
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 BeiPaV 2023?
- Kernaussage§ 3 BeiPaV 2023 behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Teil
Konkretisierung der Kriterien gemäß BaSAG
Jahresbeiträge kleiner beitragspflichtiger Unternehmen
§ 3. (1) Der Jahresbeitrag von Bestimmten Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen errechnet sich wie folgt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 BeiPaV 2023 in einfachen Worten?
§ 3 BeiPaV 2023 behandelt "2. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
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Verweise
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Rückverweise
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