§ 4
§ 4 Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 4 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung
§ 4. (1) Auf Ebene der Untergliederung sind von den jeweiligen haushaltsleitenden Organen ein Leitbild sowie zumindest ein bis höchstens fünf angestrebte Wirkungsziele anzugeben.
(2) Die Wirkungsziele haben sowohl die Prioritäten der Untergliederung als auch die Kernaufgaben des haushaltsleitenden Organs kurz- bis mittelfristig abzudecken; eine vollständige Abdeckung der Aufgaben der Untergliederung ist nicht zwingend erforderlich. Wirkungsziele sind gemäß Anhang 1 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung im Bundesvoranschlag“) anzugeben.
(3) Zumindest eines der bis zu fünf Wirkungsziele ist direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten. Dieses Wirkungsziel ist insbesondere auf externe, gesellschaftspolitische Wirkungen auszurichten. Kann kein Wirkungsziel direkt aus dem Gleichstellungsziel abgeleitet werden, ist das Gleichstellungsziel nach Möglichkeit in zumindest einem der Wirkungsziele mit zu berücksichtigen. Ist auch dies aufgrund der Struktur der Untergliederung nicht möglich, so dürfen die Wirkungsziele dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung zumindest nicht entgegen stehen. In diesem Fall hat das zuständige haushaltsleitende Organ gegenüber der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle eine entsprechende Begründung abzugeben.
(4) Die Auswahl der einzelnen Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen, die einen politischen Handlungsbedarf aufzeigen, gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Warum dieses Wirkungsziel“ anzugeben.
(5) Es ist gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie wird dieses Wirkungsziel verfolgt“ anzugeben, mit welchen kurz- und mittelfristig umgesetzten oder geplanten Maßnahmen die Wirkungsziele erreicht werden sollen. Diese dienen als Grundlage für die Angabe von Maßnahmen auf Ebene der Globalbudgets gemäß § 5.
(6) Es sind gemäß Anhang 1 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus?“ zumindest eine bis höchstens fünf Kennzahlen anzugeben, die kurz- oder mittelfristig den Beitrag der gesetzten Maßnahmen zum Fortschritt oder zum Erfolg des Wirkungsziels anzeigen. „Inputindikatoren“, das sind Kennzahlen, die ein bestimmtes Volumen an eingesetzten Mitteln in einer Prozentzahl oder als Absolutbetrag angeben und mit der Zielerreichung gleichsetzen, dürfen nicht festgelegt werden. Auf Personen bezogene Kennzahlen sind nach Geschlecht differenziert anzugeben, wenn sie für die Erreichung des Gleichstellungsziels relevant sind. Bei jeder Kennzahl ist anzugeben, nach welcher Methode sie berechnet und aus welcher Datenquelle sie bezogen wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 4 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Untergliederung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2014
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 106/2025
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