§ 5
§ 5 Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 5 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets
§ 5. (1) Je Globalbudget sind gemäß Anhang 2 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Globalbudgets im Bundesvoranschlag“) vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ zumindest eine bis höchstens fünf Maßnahmen anzugeben, die zur Erreichung der Wirkungsziele der Untergliederung beitragen sollen. Diese Maßnahmen haben die Prioritäten des jeweiligen Globalbudgets darzustellen.
(2) Maßnahmen können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken. Die Meilensteine und Kennzahlen sind hingegen im Anhang 2 ausschließlich für das jeweilige Finanzjahr festzulegen. Diese Maßnahmen können in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes als Leistungen abgebildet werden.
(3) Bei jeder Maßnahme ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Beitrag zum/zu den Wirkungsziel/en“ anzuführen, zu welchem Wirkungsziel oder zu welchen Wirkungszielen der Untergliederung diese einen Beitrag leistet. Dabei ist die Nummer des Wirkungsziels oder der Wirkungsziele anzugeben.
(4) Für jede Maßnahme ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1“ zumindest eine Kennzahl oder zumindest ein Meilenstein festzulegen, sodass am Ende des Finanzjahres der tatsächliche Erfolg festgestellt werden kann. Bei einem Meilenstein ist sowohl das angestrebte Ergebnis als auch der angestrebte Zeitpunkt des Eintretens festzulegen. Bei einer Kennzahl ist der zu erreichende Zielwert festzulegen. Inputindikatoren (§ 4 Abs. 6) dürfen nicht festgelegt werden. Auf Personen bezogene Kennzahlen sind hinsichtlich des zu erreichenden Zielwerts nach Geschlecht differenziert anzugeben, wenn sie für die Erreichung des Gleichstellungsziels relevant sind.
(5) Wird eine Maßnahme, die bereits im vorangegangenen Finanzjahr auf Ebene des Globalbudgets angeführt wurde, fortgeführt, ist gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ dieser bekannte Istzustand anzugeben. Dieser ist auch bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, sofern Kennzahlen bekannt sind oder die Maßnahme bereits im Jahr n-1 mit Meilensteinen beschrieben werden kann.
(6) Zu jedem Wirkungsziel der Untergliederung ist in zumindest einem der dazugehörigen Globalbudgets zumindest eine Maßnahme anzugeben.
(7) Wird eine Maßnahme, die im Bundesvoranschlag des vorangegangenen Finanzjahres enthalten war, im gegenständlichen Bundesvoranschlagsentwurf im jeweiligen Globalbudget nicht mehr angegeben, so sind die Gründe für ihren Wegfall zu erläutern. Diese Erläuterungen sind gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Kommentar zu Maßnahmen aus dem vorangegangenen Bundesvoranschlag, die im gegenständlichen Bundesvoranschlag nicht mehr unter den fünf wichtigsten Maßnahmen angeführt sind“ darzustellen und haben die nicht mehr enthaltenen Maßnahmen zu beinhalten, und den Grund anzugeben, warum diese nicht mehr aufscheinen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 5 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Globalbudgets" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2014
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 106/2025
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