Verordnungen

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)

VerordnungFassung seit 12. Juni 2025RIS-Stand 12. Juni 2025

RIS-Gesetzesnummer 20007393 · BGBl. II Nr. 244/2011 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 10

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Fassung: 12. Juni 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?

  • Kernaussage§ 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.

(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.

(3) § 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?

§ 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Juni 2025
Fassung seit
12. Juni 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 106/2025

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