§ 10
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Fassung: 12. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 10. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.
(3) § 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 10 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2025 bis laufend.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2025
- Fassung seit
- 12. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 106/2025
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