§ 9
§ 9 Technische Umsetzung
Fassung: 12. Juni 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Technische Umsetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Technische Umsetzung
§ 9. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Technische Umsetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 12. Juni 2025
- Fassung seit
- 12. Juni 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 106/2025
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