§ 3
§ 3 Begriffsdefinitionen
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 3 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Begriffsdefinitionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Begriffsdefinitionen
§ 3. (1) Das Leitbild definiert die Kernaufgaben der Verwaltungseinheit oder des Aufgabengebietes sowie die strategische Ausrichtung. Das Leitbild dient als gemeinsamer Orientierungsrahmen für das Handeln aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Ein Wirkungsziel ist ein angestrebter Zustand oder ein strategisch formuliertes Ziel betreffend die Wirkungen, die kurz- bis mittelfristig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden sollen.
(3) Ein Gleichstellungsziel ist ein auf der Ebene der Untergliederung oder der Detailbudgets dargestelltes Ziel, das der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.
(4) Eine Maßnahme stellt einen übergeordneten Sammelbegriff für Leistungen und Aktivitäten dar, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.
(5) Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.
(6) Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 3 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Begriffsdefinitionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2014
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 106/2025
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