§ 6
§ 6 Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 6 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften
§ 6. Die Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets im Teilheft sind aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf abzuleiten und haben mit diesen im Sinne des Qualitätskriteriums der inhaltlichen Konsistenz (§ 8) im Einklang zu sein. Als Grundlage für die Angaben zur Wirkungsorientierung eines Detailbudgets ist der jeweils aktuelle Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans der das Detailbudget bewirtschaftenden haushaltsführenden Stelle heranzuziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 6 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Konnex zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2014
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 106/2025
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