§ 7
§ 7 Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets
Fassung: 30. Juli 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO?
- Kernaussage§ 7 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets
§ 7. (1) Im Teilheft sind gemäß Anhang 3 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Detailbudgets im Teilheft“) auf Ebene des Detailbudgets zumindest ein bis höchstens fünf Ziele sowie zumindest eine bis höchstens fünf Maßnahmen darzustellen, die zur Erreichung der Ziele des Detailbudgets beitragen sollen. Diese Ziele haben die Prioritäten des Detailbudgets darzustellen; eine vollständige Abdeckung der Aufgabenbereiche des Detailbudgets ist nicht zwingend erforderlich.
(2) Auf Ebene der Detailbudgets sind die angestrebten Ziele nicht auf Wirkungsziele beschränkt, sondern es können beispielsweise auch Leistungs-, Qualitäts- und Prozessziele angeführt werden.
(3) In jeder Untergliederung ist nach Möglichkeit zumindest in einem der Detailbudgets eines der bis höchstens fünf Ziele aus dem Gleichstellungsziel der Untergliederung oder direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten.
(4) Maßnahmen auf Ebene der Detailbudgets sind für das jeweilige Finanzjahr zu formulieren. Diese haben, sofern es zweckmäßig ist, als Anknüpfungspunkt für die in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes abgebildeten Leistungen zu dienen.
(5) Bei jeder Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Beitrag zum Ziel/zu den Zielen“ anzuführen, zu welchem Ziel oder zu welchen Zielen des Detailbudgets diese einen Beitrag leistet. Dabei ist die Nummer des Ziels oder der Ziele anzugeben.
(6) Für jede Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1“ zumindest eine Kennzahl oder zumindest ein Meilenstein festzulegen, sodass am Ende des Finanzjahres der tatsächliche Erfolg festgestellt werden kann. Bei einer Kennzahl ist der zu erreichende Zielwert festzulegen.
(7) Wird eine Maßnahme, die bereits im vorangegangenen Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets angeführt wurde, fortgeführt, ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ der bekannte Istzustand anzugeben. Dieser ist auch bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, sofern Kennzahlen bekannt sind oder die Maßnahme bereits im Jahr n-1 mit Meilensteinen beschrieben werden kann.
(8) Zu jedem Ziel ist im jeweiligen Detailbudget zumindest eine Maßnahme anzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für das Ziel, das aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abgeleitet wurde. Somit ist zumindest eine Gleichstellungsmaßnahme in einem der Detailbudgets je Untergliederung anzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO in einfachen Worten?
§ 7 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO behandelt "Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. April 2014
- Fassung seit
- 30. Juli 2011
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 106/2025
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.