Verordnungen

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 – AMBO 2009)

AMBO 2009VerordnungFassung seit 1. April 2018RIS-Stand 31. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005989 · BGBl. II Nr. 324/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2013 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 4a

§ 4a Einfuhr von Arzneimitteln

Fassung: 1. April 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4a AMBO 2009?

  • Kernaussage§ 4a AMBO 2009 behandelt "Einfuhr von Arzneimitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einfuhr von Arzneimitteln

§ 4a. Bei aus Drittländern eingeführten Arzneimitteln hat sich der Importeur zu vergewissern, dass diese gemäß Standards hergestellt und kontrolliert wurden, die den von der Europäischen Union festgelegten Standards der Guten Herstellungspraxis zumindest gleichwertig sind. Der Importeur muss darüber hinaus sicherstellen, dass der Hersteller für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nach nationaler Regelung berechtigt ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a AMBO 2009 in einfachen Worten?

§ 4a AMBO 2009 behandelt "Einfuhr von Arzneimitteln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. März 2018
Fassung seit
1. April 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025
  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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