Verordnungen

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Betriebe, die Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen und über die Vermittlung von Arzneimitteln (Arzneimittelbetriebsordnung 2009 – AMBO 2009)

AMBO 2009VerordnungFassung seit 29. Januar 2025RIS-Stand 31. Januar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005989 · BGBl. II Nr. 324/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2013 · 82/04 Apotheken, Arzneimittel · Original im RIS öffnen

§ 37

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fassung: 29. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 37 AMBO 2009?

  • Kernaussage§ 37 AMBO 2009 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

14. Abschnitt

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 37. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(1a) § 3 Abs. 6 und 12 und § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2013 treten drei Jahre nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/161 im Amtsblatt der Europäischen Union in Verbindung mit § 94i Abs. 2 zweiter Satz Arzneimittelgesetz in Kraft.

(1b) § 4b Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2013 treten mit 2. Juli 2013 in Kraft.

(1c) § 1, § 2, § 4 samt Überschrift, § 4a, § 7, § 15, § 23, § 27, § 29, § 31 Abs. 6, die Überschrift des 11. Abschnitts, § 35 und § 36 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2018 treten mit 1. April 2018 in Kraft. § 35 samt Überschrift in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2018 entfällt mit Ablauf des 31. März 2018.

(1d) § 22 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1e) § 3 Abs. 6, 6a und 14, § 7 Abs. 12a sowie § 30 Abs. 5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

(3) § 1 Abs. 3 Z 5 und 9, die Überschrift zu § 4b, § 4b Abs. 1, § 7 Abs. 3 Z 2 und Abs. 12a, § 8 Abs. 2 Z 2, § 9 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 11, § 18 Abs. 3, § 30 Abs. 5 und 5a sowie § 36 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 Z 7 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 AMBO 2009 in einfachen Worten?

§ 37 AMBO 2009 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Januar 2025
Fassung seit
29. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 10/2025
  • BGBl. II Nr. 2/2025
  • BGBl. II Nr. 34/2024

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