Verordnungen

Arbeitsmittelverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

AM-VOVerordnungFassung seit 3. Dezember 2024RIS-Stand 5. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20000727 · BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Schlussbestimmungen

Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 AM-VO?

  • Kernaussage§ 61 AM-VO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61. (1) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten:

(2) Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 330/2024, folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) außer Kraft treten: § 59 Abs. 1 bis 12, 14 und 15, § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 AM-VO in einfachen Worten?

§ 61 AM-VO behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2024
Fassung seit
3. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 313/2002

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