§ 60
§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
Fassung: 1. Juli 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 60 AM-VO?
- Kernaussage§ 60 AM-VO behandelt "Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 60. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 AM-VO in einfachen Worten?
§ 60 AM-VO behandelt "Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 313/2002
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