§ 12
§ 12 Aufstellung
Fassung: 1. Juli 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 AM-VO?
- Kernaussage§ 12 AM-VO behandelt "Aufstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür...
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Aufstellung
§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AM-VO in einfachen Worten?
§ 12 AM-VO behandelt "Aufstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 313/2002
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