Verordnungen

Arbeitsmittelverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

AM-VOVerordnungFassung seit 1. Februar 2010RIS-Stand 5. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20000727 · BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

Fassung: 1. Februar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 AM-VO?

  • Kernaussage§ 44 AM-VO behandelt "Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können

§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können durch

(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60°C oder von weniger als 20°C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anhang C befinden, sind so zu sichern, dass die ArbeitnehmerInnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen besteht.

(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur ArbeitnehmerInnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 AM-VO in einfachen Worten?

§ 44 AM-VO behandelt "Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Februar 2010
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 313/2002

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