§ 56
§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
Fassung: 1. Juli 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 AM-VO?
- Kernaussage§ 56 AM-VO behandelt "Beschaffenheit von Schleifmaschinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen...
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Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 56. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 AM-VO in einfachen Worten?
§ 56 AM-VO behandelt "Beschaffenheit von Schleifmaschinen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 2000
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 313/2002
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