Verordnungen

Arbeitsmittelverordnung

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittelverordnung - AM-VO) und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird

AM-VOVerordnungFassung seit 3. Dezember 2024RIS-Stand 5. Dezember 2024

RIS-Gesetzesnummer 20000727 · BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 23a

§ 23a Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

Fassung: 3. Dezember 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23a AM-VO?

  • Kernaussage§ 23a AM-VO behandelt "Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern

§ 23a. (1) Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen eine der folgenden Gefahren nicht ausgeschlossen werden kann, sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen:

(2) Die schriftlichen Betriebsanweisungen haben, soweit zutreffend, folgende sowie erforderlichenfalls weitere Inhalte zu umfassen:

(3) Für die in Abs. 1 genannten Arbeiten ist im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist.

(4) Die Arbeiten dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Arbeitsfreigabe erteilt wurde. Die Arbeitsfreigabe darf erteilt werden, wenn

(5) Für Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern wie beispielsweise Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, bei denen die Gefahren gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden können, sind zumindest Maßnahmen für die Überwachung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und die Rettung der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer festzulegen. Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die für diese Arbeiten herangezogen werden, sind vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu unterweisen.

(6) § 23a gilt nicht für Baustellen im Sinn des ASchG.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23a AM-VO in einfachen Worten?

§ 23a AM-VO behandelt "Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Dezember 2024
Fassung seit
3. Dezember 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 21/2010
  • BGBl. II Nr. 313/2002

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