§ 11
§ 11 Prüfbefund, Prüfplan
Fassung: 1. Februar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 AM-VO?
- Kernaussage§ 11 AM-VO behandelt "Prüfbefund, Prüfplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Prüfbefund, Prüfplan
§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(3a) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 AM-VO in einfachen Worten?
§ 11 AM-VO behandelt "Prüfbefund, Prüfplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2024
- Fassung seit
- 1. Februar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 313/2002
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Gesetze
SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung§ 45KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextPrüfbefund§ 45. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 43) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 44) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten.
SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung§ 22KurztitelKundmachungsorgan§/Artikel/AnlageInkrafttretensdatumTextPrüfbefund§ 22. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten.