§ 10
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
Fassung: 10. August 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 AM-VO?
- Kernaussage§ 10 AM-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an...
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Prüfung nach Aufstellung
§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung der folgenden Arbeitsmittel, sofern sie auf Baustellen verwendet werden, Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen:
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 AM-VO in einfachen Worten?
§ 10 AM-VO regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 10. August 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 21/2010
- BGBl. II Nr. 313/2002
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