§ 9
§ 9 Duration-Netting bei Zinsderivaten
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 4. DeRiMV?
- Kernaussage§ 9 4. DeRiMV behandelt "Duration-Netting bei Zinsderivaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Duration-Netting bei Zinsderivaten
§ 9. (1) Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
(2) Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
(3) Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
(4) Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 4. DeRiMV in einfachen Worten?
§ 9 4. DeRiMV behandelt "Duration-Netting bei Zinsderivaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2019
- Fassung seit
- 1. September 2011
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 351/2019
- BGBl. II Nr. 242/2016
- BGBl. II Nr. 267/2015
- BGBl. II Nr. 355/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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Rückverweise
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