Verordnungen

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV)

4. DeRiMVVerordnungFassung seit 1. September 2011RIS-Stand 28. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 20007420 · BGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Risikoabdeckung

Fassung: 1. September 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 4. DeRiMV?

  • Kernaussage§ 19 4. DeRiMV behandelt "Risikoabdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der für die Berechnung des Gesamtrisikos verwendete VaR-Ansatz hat als Mindestanforderung das generelle Marktrisiko und –...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Risikoabdeckung

Mindestanforderungen

§ 19. Der für die Berechnung des Gesamtrisikos verwendete VaR-Ansatz hat als Mindestanforderung das generelle Marktrisiko und – wenn anwendbar – das idiosynkratische Risiko zu berücksichtigen. Die Event- sowie Ausfallsrisiken sind als Mindestanforderung bei Stresstests nach dem 4. Abschnitt zu berücksichtigen. Werden durch eine Berechnung unter Zugrundelegung dieser Mindestanforderungen die Risiken nur unzureichend erfasst, so ist für den OGAW ein strengerer Risikoansatz zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 18 Parameter

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 4. DeRiMV in einfachen Worten?

§ 19 4. DeRiMV behandelt "Risikoabdeckung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2019
Fassung seit
1. September 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 351/2019
  • BGBl. II Nr. 242/2016
  • BGBl. II Nr. 267/2015
  • BGBl. II Nr. 355/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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