Verordnungen

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV)

4. DeRiMVVerordnungFassung seit 1. September 2011RIS-Stand 28. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 20007420 · BGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Parameter

Fassung: 1. September 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 4. DeRiMV?

  • Kernaussage§ 18 4. DeRiMV behandelt "Parameter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Parameter

§ 18. (1) Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen:

(2) Ein von Abs. 1 Z 1 abweichendes Konfidenzintervall und eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.

(3) OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Abs. 2 eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17 Absoluter VaR-Ansatz
Nächster Paragraph§ 19 Risikoabdeckung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 4. DeRiMV in einfachen Worten?

§ 18 4. DeRiMV behandelt "Parameter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2019
Fassung seit
1. September 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 16:09
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 351/2019
  • BGBl. II Nr. 242/2016
  • BGBl. II Nr. 267/2015
  • BGBl. II Nr. 355/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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