Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 1. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
1. Hauptstück
Derivate-Meldungen
Meldepflicht
§ 1. (1) Die Verwaltungsgesellschaften haben der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach den Vorschriften dieser Verordnung quartalsweise in standardisierter elektronisch lesbarer Form Meldungen mit den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu erstatten; diese sind der FMA innerhalb eines Monats zu übermitteln.
(2) Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.
§ 2
§ 2 Meldeinhalt
Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend
Meldeinhalt
§ 2. Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.
§ 2a
§ 2a Meldeformat
Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend
Meldeformat
§ 2a. (1) Die Meldung ist im Extensible Markup Language (XML) – Format im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln. Die gesamte Meldung einer Verwaltungsgesellschaft hat in einer XML-Datei zu erfolgen. Die Meldung ist anhand der XML Schema Definition (XSD) – Vorgaben der FMA zu erstellen.
(2) Die Meldung umfasst folgende Daten:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2016)
§ 3
§ 3 2. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
2. Hauptstück
Gesamtrisiko
§ 3. (1) Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit einzuhalten. Ein OGAW hat, abhängig von der jeweils verfolgten Investmentstrategie, auch während der marktüblichen Handelszeiten laufend Berechnungen des Gesamtrisikos durchzuführen.
(2) Ein OGAW darf zur Berechnung des Gesamtrisikos nur eine in dieser Verordnung angeführte Berechnungsmethode verwenden.
(3) Es liegt in der Verantwortung des OGAW, eine zulässige Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko mittels einer Selbstbeurteilung auszuwählen, die hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils und der Investmentstrategie angemessen ist. Das Risiko aus Derivaten ist hierbei besonders zu berücksichtigen.
(4) Ein OGAW hat den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos anzuwenden, wenn:
(5) Die Anwendung des Commitment-Ansatzes oder des VaR-Ansatzes entbindet den OGAW nicht von der Verpflichtung, ein internes Risikomanagement- und Limitsystem zu verwenden.
(6) Die regelmäßige Überwachung, ob Derivat-Transaktionen in hinreichender Quantität Deckung haben, ist Teil des Risikomanagementprozesses.
§ 4
§ 4 3. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
3. Hauptstück
Commitment-Ansatz
1. Abschnitt
Umrechnungsmethoden
Allgemeine Bestimmungen
§ 4. (1) Der Commitment-Ansatz für einfache Derivate vollzieht sich in Ermittlung des Marktwertes durch Umrechnung der Position des dem Derivat zugrundeliegenden Basiswerts (Basiswertäquivalent). Dieser Marktwert kann durch den Nominalwert des Terminkontraktes oder den Preis des Terminkontraktes ersetzt werden, wenn dieser Wert konservativer ist. Bei komplexen Derivaten, deren Konvertierung in den Markt- oder Nominalwert des Basiswerts nicht möglich ist, kann eine alternative Methode angewendet werden, sofern der Gesamtwert dieser Derivate nur einen geringfügigen Teil des OGAW-Portfolios darstellt.
(2) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos sind unter Anwendung des Commitment-Ansatzes folgende Schritte durch den OGAW vorzunehmen:
(3) Die Berechnung des Commitment jedes einzelnen Derivates hat in der Basiswährung des OGAW zum jeweiligen Kassakurs zu erfolgen.
(4) Wenn ein Währungsderivat aus zwei Komponenten besteht, die nicht der Basiswährung des OGAW entsprechen, sind beide Komponenten bei der Berechnung des Commitment zu berücksichtigen.
(5) Die Umrechnungsmethoden gemäß Anlage 1 sind anzuwenden.
§ 5
§ 5 Ausnahme bei bestimmten Swaps
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Ausnahme bei bestimmten Swaps
§ 5. Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
§ 6
§ 6 Ausnahme bei bestimmten in Kombination gehaltenen Derivaten
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Ausnahme bei bestimmten in Kombination gehaltenen Derivaten
§ 6. Ein Derivat ist bei der Berechnung des Commitment weiters nicht zu berücksichtigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
§ 7
§ 7 Netting und Absicherung
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
2. Abschnitt
Netting und Absicherung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos unter Anwendung des Commitment-Ansatzes können Netting- und Absicherungsvorkehrungen berücksichtigt werden, um das Gesamtrisiko zu reduzieren.
(2) Nettingvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten desselben Basiswertes oder von Transaktionen mit einem Derivat und dem seinen Basiswert bildenden Wertpapier, unabhängig von den Fälligkeiten, wobei die Transaktionen mit dem einzigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu beseitigen.
(3) Absicherungsvorkehrungen sind Kombinationen von Transaktionen mit Derivaten oder Wertpapieren, die sich nicht notwendigerweise auf denselben Basiswert beziehen müssen und mit dem alleinigen Ziel abgeschlossen werden, die mit den ursprünglich erworbenen Derivaten oder Wertpapieren verbundenen Risiken aufzurechnen.
(4) Wenn der OGAW eine konservative statt einer genauen Berechnung des Commitment eines jeden Derivats wählt, dürfen Absicherungs- und Nettingvorkehrungen für die Reduzierung des Commitment für den Fall nicht berücksichtigt werden, dass ihre Berücksichtigung zu einer zu niedrigen Ermittlung des Gesamtrisikos führen würde.
§ 8
§ 8 Aufrechnung von bestimmten Positionen aus Nettingvorkehrungen
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Aufrechnung von bestimmten Positionen aus Nettingvorkehrungen
§ 8. Ein OGAW kann Positionen aus Nettingvorkehrungen aufrechnen. Dies ist ausschließlich möglich:
§ 9
§ 9 Duration-Netting bei Zinsderivaten
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Duration-Netting bei Zinsderivaten
§ 9. (1) Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
(2) Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
(3) Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
(4) Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.
§ 10
§ 10 Gesamtrisiko und Absicherungsvorkehrungen
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Gesamtrisiko und Absicherungsvorkehrungen
§ 10. (1) Absicherungsvorkehrungen dürfen nur dann in die Berechnung des Gesamtrisikos miteinbezogen werden, wenn sie das mit den Anlagen verbundene Risiko reduzieren oder aufheben und alle folgenden Kriterien erfüllen:
(2) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Kriterien dürfen derivative Finanzinstrumente, die nur zum Zwecke der Währungssicherung verwendet werden, bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW genettet werden. Diese Währungssicherung darf kein zusätzliches Marktrisiko oder Leverage erzeugen.
§ 12
§ 12 Strukturierte OGAW
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
4. Abschnitt
Strukturierte OGAW
Definition und Berechnung des Gesamtrisikos
§ 12. (1) Ein OGAW ist ein strukturierter OGAW im Sinne dieser Verordnung, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
(2) Ein strukturierter OGAW kann das Gesamtrisiko unter Anwendung des Commitment-Ansatzes wie folgt berechnen:
§ 13
§ 13 Prospekterfordernisse
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Prospekterfordernisse
§ 13. Der Prospekt eines strukturierten OGAW, welcher die in § 12 angeführte Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko anwendet, muss die Investmentstrategie, das Risiko und die Auszahlungsvarianten klar darstellen, eine dem durchschnittlichen Anleger gebräuchliche Sprache verwenden und einen deutlichen Warnhinweis enthalten, dass Anleger, die sich ihren Anteil vor Laufzeitende ausbezahlen lassen, nicht von dem dargestellten Auszahlungsprofil profitieren und erhebliche Verluste erleiden können.
§ 14
§ 14 4. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
4. Hauptstück
Value-at-Risk (VaR)-Ansatz
1. Abschnitt
Berechnung des VaR
Allgemeine Bestimmungen
§ 14. (1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos anhand des VaR-Ansatzes sind alle Positionen des OGAW zu berücksichtigen.
(2) Der OGAW hat das maximale VaR-Limit unter Berücksichtigung seines Risikoprofils festzulegen.
§ 15
§ 15 Auswahl des VaR-Ansatzes
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Auswahl des VaR-Ansatzes
§ 15. (1) Für die Berechnung des Gesamtrisikos kann der OGAW den relativen oder den absoluten VaR-Ansatz anwenden. Bei der Beurteilung des Gesamtrisikos anhand des relativen oder des absoluten VaR-Ansatzes hat der OGAW die festgelegten quantitativen und qualitativen Mindesterfordernisse dieser Verordnung einzuhalten.
(2) Der OGAW ist dafür verantwortlich, den seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie entsprechenden VaR-Ansatz zu wählen.
(3) Der OGAW muss jederzeit nachweisen können, dass der von ihm gewählte VaR-Ansatz seinem Risikoprofil und seiner Investmentstrategie angemessen ist, und hat darüber eine umfassende Dokumentation zu führen.
(4) Bei der Entscheidung, welcher VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos herangezogen wird, muss konsistent vorgegangen werden.
§ 16
§ 16
Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend
§ 17
§ 17 Absoluter VaR-Ansatz
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Absoluter VaR-Ansatz
§ 17. Der absolute VaR-Ansatz beschränkt den maximalen VaR, den ein OGAW im Vergleich zum Nettoinventarwert aufweisen darf. Der absolute VaR eines OGAW darf nicht höher als 20 vH seines Nettoinventarwerts sein.
§ 18
§ 18 Parameter
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Parameter
§ 18. (1) Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen:
(2) Ein von Abs. 1 Z 1 abweichendes Konfidenzintervall und eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.
(3) OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Abs. 2 eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.
§ 19
§ 19 Risikoabdeckung
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
2. Abschnitt
Risikoabdeckung
Mindestanforderungen
§ 19. Der für die Berechnung des Gesamtrisikos verwendete VaR-Ansatz hat als Mindestanforderung das generelle Marktrisiko und – wenn anwendbar – das idiosynkratische Risiko zu berücksichtigen. Die Event- sowie Ausfallsrisiken sind als Mindestanforderung bei Stresstests nach dem 4. Abschnitt zu berücksichtigen. Werden durch eine Berechnung unter Zugrundelegung dieser Mindestanforderungen die Risiken nur unzureichend erfasst, so ist für den OGAW ein strengerer Risikoansatz zu verwenden.
§ 20
§ 20 Vollständigkeit und Genauigkeit
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Vollständigkeit und Genauigkeit
§ 20. (1) Die Auswahl des passenden VaR-Ansatzes bleibt in der Verantwortung des OGAW. Bei der Auswahl des Ansatzes hat der OGAW sicherzustellen, dass der Ansatz hinsichtlich der verfolgten Investmentstrategie und der Komplexität der verwendeten Finanzinstrumente adäquat ist.
(2) Der VaR-Ansatz hat Vollständigkeit zu gewährleisten und die Risiken mit einer hohen Genauigkeit zu bewerten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
§ 21
§ 21 Rückvergleich (Back-Testing)
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
3. Abschnitt
Rückvergleich (Back-Testing)
§ 21. (1) Der OGAW hat die Genauigkeit und Effizienz (Prognosegüte) seines VaR-Ansatzes anhand eines Back-Testing-Programms zu überprüfen.
(2) Das Back-Testing hat für jeden Geschäftstag den errechneten eintägigen VaR-Wert der Tagesendpositionen des Portfolios und den Portfoliowert am Ende des darauffolgenden Geschäftstages einander gegenüberzustellen.
(3) Die Durchführung des Back-Testing hat vom OGAW zumindest monatlich anhand eines rückwirkenden Vergleichs der in Abs. 2 genannten Tage zu erfolgen.
(4) Der OGAW hat anhand des Back-Testing Überschreitungen zu evaluieren und zu überwachen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den errechneten eintägigen VaR-Wert überschreitet.
(5) Wenn sich aufgrund des Back-Testing ergibt, dass ein auffällig hoher Prozentsatz an Überschreitungen vorliegt, hat der OGAW seinen VaR-Ansatz einer Überprüfung zu unterziehen und entsprechende Änderungen vorzunehmen.
(6) Die Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft ist mindestens vierteljährlich und die FMA halbjährlich über das Back-Testing zu informieren, wenn es bei einem 99%-Konfidenzintervall in den letzten 250 Geschäftstagen zu mehr als vier Überschreitungen gekommen ist. Diese Information hat eine Analyse und Erklärung zu den für die Überschreitung verantwortlichen Ursachen zu enthalten und eine Darstellung, welche Maßnahmen getroffen wurden, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern. Ist die Anzahl der Überschreitungen zu hoch und sind die von der Verwaltungsgesellschaft getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, um die Prognosegüte des VaR-Ansatzes zu verbessern, so hat die Verwaltungsgesellschaft weitere Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere strengere Kriterien betreffend die Verwendung des VaR-Ansatzes anzuwenden.
§ 22
§ 22 Stresstests
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
4. Abschnitt
Stresstests
Stresstesting-Pflicht und allgemeine Voraussetzung
§ 22. (1) Jeder OGAW, der den VaR-Ansatz anwendet, hat ein strenges, umfassendes, risikoadäquates Stresstesting-Programm durchzuführen, das den in diesem Abschnitt angeführten qualitativen und quantitativen Voraussetzungen entspricht.
(2) Der Stresstest ist derart zu gestalten, dass jede potentielle Wertminderung des OGAW infolge unerwarteter Änderungen der relevanten Marktlage und Korrelationen messbar ist.
(3) Die Stresstests sind in den Risikomanagementprozess adäquat zu integrieren und die Ergebnisse sind bei Anlageentscheidungen zu berücksichtigen.
§ 23
§ 23 Quantitative Voraussetzungen
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Quantitative Voraussetzungen
§ 23. (1) Die Stresstests haben alle Risiken abzudecken, die den Wert oder die Wertschwankungen eines OGAW in wesentlichem Maße beeinflussen. Insbesondere jene Risiken, die durch den VaR-Ansatz nicht vollständig erfasst werden, sind zu berücksichtigen.
(2) Die Stresstests sind so zu konfigurieren, dass Marktsituationen analysiert werden können, bei denen der Einsatz von signifikantem Leverage zum Totalverlust des Vermögens des OGAW führen kann.
(3) Stresstests haben besonders auf solche Risiken zu achten, welche unter normalen Umständen keine besondere Gefahr darstellen, jedoch in Stresssituationen zu einer Gefahr werden könnten, wie insbesondere Korrelationsänderungen, Illiquidität von Märkten in Extremsituationen oder komplexe strukturierte Produkte mit Liquiditätsproblemen.
§ 24
§ 24 Qualitative Voraussetzungen
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Qualitative Voraussetzungen
§ 24. (1) Stresstests sind regelmäßig, jedoch zumindest monatlich vorzunehmen. Zusätzlich sind sie durchzuführen, wenn eine Änderung im Wert oder in der Zusammensetzung eines OGAW oder eine Änderung der Marktlage es nahelegen, dass sich die Ergebnisse maßgeblich verändern.
(2) Die Gestaltung des Stresstests hat entsprechend der Zusammensetzung des OGAW und angepasst an die für den OGAW relevante Marktlage zu erfolgen.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben nachvollziehbare Richtlinien hinsichtlich der Gestaltung und der laufenden Anpassung der Stresstests festzulegen. Ein Programm zur Ausführung der Stresstests ist im Einklang mit diesen Richtlinien für jeden OGAW zu entwickeln. Es ist darzustellen, warum der angewandte Stresstest für den OGAW passend ist. Abgeschlossene Stresstests sind zusammen mit den Ergebnissen schriftlich und objektiv nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Wechsel oder eine Änderung dieses Programms ist zu begründen.
§ 25
§ 25 Qualitative Voraussetzungen beim VaR-Ansatz
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
5. Abschnitt
Qualitative Voraussetzungen beim VaR-Ansatz
Risikomanagement-Funktion
§ 25. (1) Nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 InvFG 2011 ist die Risikomanagement-Funktion verantwortlich für:
(2) Der VaR-Ansatz und die dadurch erzielten Ergebnisse haben einen integralen Bestandteil des täglichen Risikomanagements darzustellen. Zusätzlich müssen die Ergebnisse in den Anlageprozess des Fondsmanagements integriert werden, um das Risikoprofil des OGAW unter Kontrolle und im Einklang mit der Investmentstrategie zu halten.
(3) Nach der Entwicklung des VaR-Ansatzes ist dieser durch einen unabhängigen Dritten hinsichtlich seines Aufbaus und seiner Funktionalität einer Prüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle materiellen Risiken umfasst sind. Die Prüfung hat auch im Anschluss an jede bedeutende Änderung des VaR-Ansatzes durchgeführt zu werden. Eine bedeutende Änderung kann die Veranlagung in ein neues Finanzinstrument, die Verbesserung des VaR-Ansatzes aufgrund von Back-Testing-Ergebnissen oder die Entscheidung, bestimmte Aspekte des VaR-Ansatzes in einer signifikanten Weise zu verändern, sein.
(4) Die Risikomanagement-Funktion hat eine laufende Validierung des VaR-Ansatzes durchzuführen, um die Genauigkeit der Kalibrierung des VaR-Ansatzes zu gewährleisten. Diese Überprüfung ist zu dokumentieren und – wenn notwendig – ist der VaR-Ansatz entsprechend anzupassen.
(5) Eine adäquate Dokumentation im Sinne des § 87 Abs. 2 InvFG 2011 für den VaR-Ansatz umfasst zumindest:
§ 26
§ 26 Zusätzliche Absicherungen
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Zusätzliche Absicherungen
§ 26. (1) OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.
(2) Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.
§ 27
§ 27 5. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
5. Hauptstück
Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten
Gegenpartei
§ 27. Gegenpartei bei Geschäften mit abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse oder einem geregelten Markt gehandelt werden, im Sinne von § 73 Abs. 1 InvFG 2011 (OTC-Derivate) dürfen folgende einer Aufsicht unterliegenden Institute sein:
§ 28
§ 28 Absicherung der Gegenpartei
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Absicherung der Gegenpartei
§ 28. (1) Sicherheiten, die auf das Gesamtrisiko der Gegenpartei anrechenbar sind, müssen folgende Kriterien stets erfüllen:
(2) Sofern das Eigentum an den übertragenen Sicherheiten auf die Verwaltungsgesellschaft für den Kapitalanlagefonds übergegangen ist, sind die erhaltenen Sicherheiten von der Depotbank des Kapitalanlagefonds zu verwahren. Anderenfalls ist eine Verwahrung durch einen Dritten zulässig, sofern dieser einer Aufsicht unterliegt, welche nach Auffassung der FMA derjenigen nach dem Unionsrecht gleichwertig ist, und kein konzernangehöriges Unternehmen der Gegenpartei oder eine relevante Person in Bezug auf die Gegenpartei ist. Im Falle der Verwahrung von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen ist sicherzustellen, dass die Anlagegrenze des § 74 Abs. 1 letzter Satz InvFG 2011 jederzeit eingehalten wird.
(3) Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass sie entgegengenommene Sicherheiten unverzüglich ohne Bezugnahme oder Zustimmung der Gegenpartei verwerten kann.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft hat für den Kapitalanlagefonds über eine Bewertungsabschlagspolitik (Haircut-Strategie) für jede als Sicherheit erhaltene Vermögensart zu verfügen und die Eigenschaften der Vermögenswerte, wie insbesondere die Kreditwürdigkeit sowie die Preisvolatilität der jeweiligen Vermögensgegenstände, sowie die Ergebnisse der durchgeführten Stresstests gemäß § 28b zu berücksichtigen. Die Bewertungsabschlagspolitik ist zu dokumentieren und hat hinsichtlich der jeweiligen Arten der Vermögensgegenstände jede Entscheidung, einen Bewertungsabschlag anzuwenden oder davon Abstand zu nehmen, nachvollziehbar zu machen.
§ 28a
§ 28a Wiederveranlagung von Sicherheiten
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Wiederveranlagung von Sicherheiten
§ 28a. (1) Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
(2) Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z 7 hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.
§ 28b
§ 28b Stresstests für Liquiditätsrisiken
Fassung: 1. Mai 2013 bis laufend
Stresstests für Liquiditätsrisiken
§ 28b. Hinsichtlich der Entwicklung, Ausgestaltung und Anwendung angemessener Stresstestverfahren, welche regelmäßig das mit den Sicherheiten verbundene Liquiditätsrisiko unter normalen und außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen feststellen können, ist § 6 der Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung – WPV, BGBl. II Nr. 101/2013 in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich.
§ 29
§ 29 Vermeidung einer Emittentenkonzentration
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Vermeidung einer Emittentenkonzentration
§ 29. (1) Entsprechend § 74 Abs. 2 InvFG 2011 ist das einbezahlte Initial Margin sowie hinsichtlich börsennotierter Derivate oder OTC-Derivate das Variation Margin, die nicht durch Einlagensicherungssysteme gesichert sind, als weiteres Risiko bei der Berechnung zu berücksichtigen.
(2) Entsprechend § 74 Abs. 3 InvFG 2011 ist jedes durch Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäfte erzeugte Netto-Risiko gegenüber der Gegenpartei zu berücksichtigen. Als Netto-Risiko wird in diesem Zusammenhang der ausstehende (verliehene) Nominalbetrag abzüglich der Sicherheiten durch die Gegenpartei verstanden. Werden die Sicherheiten reinvestiert, so sind diese auch in das Emittentenrisiko einzubeziehen.
(3) Bei der Berechnung des Ausfallsrisikos im Sinne des § 74 InvFG 2011 hat der OGAW zu dokumentieren, ob das Risiko von einer OTC-Gegenpartei, einem Broker oder einer Clearingstelle stammt.
(4) Das Risiko betreffend den Basiswert eines Derivats (einschließlich eingebetteter Derivate) verbunden mit der aus der Direktanlage resultierenden Position darf die in § 74 und § 77 InvFG 2011 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
(5) Bei der Berechnung des Emittentenrisikos muss anhand einer Durchschau des (eingebetteten) Derivats das Positionsrisiko berechnet werden. Hierbei ist der Commitment-Ansatz anzuwenden. Falls dieser jedoch nicht anwendbar ist, muss ein „Maximum-Loss“-Ansatz angewandt werden. Die Berechnung des Emittentenrisikos mit Hilfe des Commitment-Ansatzes ist auch anzuwenden, falls der VaR-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos verwendet wird.
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Gegenparteirisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 74 Abs. 1 und 3 InvFG 2011 sowohl auf Ebene des Einzelunternehmens als auch auf Ebene der Unternehmensgruppe gemäß § 74 Abs. 7 InvFG 2011 zu berücksichtigen.
(7) Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für indexbasierte Derivate im Sinne des § 75 InvFG 2011.
§ 30
§ 30 6. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
6. Hauptstück
Indizes
Finanzindizes
§ 30. (1) Finanzindizes gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 müssen:
(2) Finanzindizes sind gemäß Abs. 1 Z 1 hinreichend diversifiziert, wenn
(3) Finanzindizes stellen gemäß Abs. 1 Z 2 eine adäquate Bezugsgrundlage dar, wenn
(4) Finanzindizes werden gemäß Abs. 1 Z 3 in angemessener Weise veröffentlicht, wenn
(5) Sind die in Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, so gelten diese Derivate, sofern sie die Kriterien nach § 73 Abs. 1 Z 1 bis 3 InvFG 2011 erfüllen, als Derivate auf eine Kombination aus Instrumenten im Sinne des § 66 Abs. 1 InvFG 2011 einschließlich Finanzinstrumenten, die eines oder mehrere Merkmale dieser Vermögenswerte aufweisen, Wechselkursen, Währungen und Zinssätzen.
§ 31
§ 31 Hedgefondsindizes
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Hedgefondsindizes
§ 31. (1) Ein Hedgefondsindex kann unter den Begriff des Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011 subsumiert werden, wenn dieser die in § 30 Abs. 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt und die Methode, welche der Indexanbieter für die Auswahl und das Rebalancing der Komponenten wählt, auf objektiven und im Vorhinein festgelegten Kriterien beruht. Der Index gilt nicht als Finanzindex gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 InvFG 2011, wenn der Indexanbieter eines Hedgefondsindex Zahlungen, die zum Zweck der Aufnahme in den Index getätigt werden, von potentiellen Indexkomponenten entgegennimmt, oder wenn die Indexmethode eine rückwirkende Korrektur eines bereits veröffentlichten Indexwertes zulässt (Backfilling).
(2) Handelt es sich bei einem Basiswert um einen Hedgefondsindex, so ist eine Due-Diligence-Prüfung vorzunehmen, welche sich auch auf die Qualität des Index zu erstrecken hat. Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten. Bei der Beurteilung der Indexqualität sind zumindest der Umfang der Indexmethode, die Verfügbarkeit von Informationen über den Index und die Behandlung der Indexkomponenten miteinzubeziehen.
(3) Bei der Beurteilung des Umfangs der Indexmethode gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:
(4) Bei der Beurteilung der Verfügbarkeit von Informationen gemäß Abs. 2 sind folgende Kriterien zu beachten:
(5) Bei der Beurteilung der Behandlung der Indexkomponenten gemäß Abs. 2 durch den Indexanbieter sind zumindest folgende Kriterien zu beachten:
§ 32
§ 32 7. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
7. Hauptstück
Eingebettete Derivate
Definition
§ 32. (1) Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 73 Abs. 6 InvFG 2011 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:
(2) Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 70 Abs. 1 InvFG 2011 und alle Kriterien in § 70 Abs. 2 InvFG 2011 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
(3) Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.
§ 33
§ 33 Berücksichtigung im Risikomanagement
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Berücksichtigung im Risikomanagement
§ 33. Häufigkeit und Umfang der Überprüfung eines eingebetteten Derivats sind auf dessen Charakter und dessen Auswirkungen auf den OGAW abzustimmen, wobei die Investmentstrategie des OGAW sowie dessen Risikoprofil zu berücksichtigen sind. Im Fall von eingebetteten Derivaten, die keine signifikanten Auswirkungen auf den OGAW haben, können vordefinierte Anlagegrenzen zur Überprüfung verwendet werden.
§ 34
§ 34 8. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
8. Hauptstück
Leerverkauf
§ 34. (1) Ist bei einem Derivat entweder automatisch oder auf Wunsch der Gegenpartei bei Fälligkeit oder Ausübung eine stückmäßige Lieferung des Basisinstruments vorgesehen und ist die stückmäßige Lieferung bei dem betreffenden Instrument üblich, dann muss das betreffende Basisinstrument zur Deckung im Fondsvermögen gehalten werden.
(2) Wird bei einem Derivat automatisch oder auf Wunsch der Verwaltungsgesellschaft ein Barausgleich vorgenommen, dann muss der OGAW das betreffende Basisinstrument nicht zur Deckung halten.
(3) Wird das in Abs. 2 genannte Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten, so sind Barmittel und liquide Werte, welche jederzeit zum Ankauf des zu liefernden Basisinstruments eingesetzt werden können, zur Deckung zu halten. Als zulässige Deckung kommen unter anderem Barmittel und liquide Schuldtitel bei angemessenen Schutzmechanismen in Betracht. Es werden jene Instrumente als liquide betrachtet, die in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu einem Preis, der möglichst genau dem aktuellen Wert des Finanzinstruments an seinem eigenen Markt entspricht, zu Barmitteln gemacht werden können. Der entsprechende Barbetrag hat dem OGAW bei Fälligkeit oder Ausübung des Derivates zur Verfügung zu stehen.
(4) Die Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.
§ 35
§ 35 9. Hauptstück
Fassung: 1. Oktober 2016 bis laufend
9. Hauptstück
Berichtspflichten
§ 35. (1) Die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest quartalsweise zu erstatten. Der Geschäftsleitung sind die Berichte gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 InvFG 2011 sowie die Berichte der Innenrevision und des Risikomanagements gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest monatsweise, anlassbezogen unverzüglich zu erstatten.
(2) Die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 sind dem Aufsichtsrat schriftlich, vollumfänglich, nachweislich und zumindest einmal jährlich zu übermitteln. Der Geschäftsleitung sind die Berichte der Rechtsbefolgung gemäß § 14 Abs. 4 Z 2 InvFG 2011 in gleichem Umfang und in gleicher Form zumindest einmal jährlich zu übermitteln.
§ 36
§ 36 10. Hauptstück
Fassung: 27. November 2019 bis laufend
10. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft. Eine Meldung im Sinne dieser Verordnung ist erstmals mit Stichtag 31. Dezember 2011 zu erstatten.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung), BGBl. II Nr. 169/2008, tritt mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(3) § 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.
(4) § 2a samt Überschrift und § 27 Z 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2a ist erstmals auf Meldungen zum 31. März 2014 anzuwenden.
(5) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Art der elektronischen Übermittlung der Meldung von Derivaten (Derivate-Meldesystemverordnung 2011 – DMV 2011), BGBl. II Nr. 267/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(6) Der Titel, § 2a Abs. 2, § 16 Abs. 1 Z 3 und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft. § 2a Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 3 sind erstmals auf Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden. § 2a Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 1. September 2011 bis laufend