Verordnungen

4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten (4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung – 4. DeRiMV)

4. DeRiMVVerordnungFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 28. November 2019

RIS-Gesetzesnummer 20007420 · BGBl. II Nr. 266/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Meldeinhalt

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 4. DeRiMV?

  • Kernaussage§ 2 4. DeRiMV behandelt "Meldeinhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden (vgl. § 36 Abs. 7).

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldeinhalt

§ 2. Die Meldungen haben für jeden von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW Angaben betreffend das Gesamtrisiko als Prozentsatz des jeweiligen Nettovermögens unter Anführung des Fondsnamens und der International Securities Identification Number (ISIN) in der Form einer Gesamtaufstellung der Verwaltungsgesellschaft zu enthalten. Es ist insbesondere der höchste Prozentsatz der abgelaufenen Periode zu melden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster Paragraph§ 2a Meldeformat

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 4. DeRiMV in einfachen Worten?

§ 2 4. DeRiMV behandelt "Meldeinhalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. November 2019
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 351/2019
  • BGBl. II Nr. 242/2016
  • BGBl. II Nr. 267/2015
  • BGBl. II Nr. 355/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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