§ 3
§ 3 2. Hauptstück
Fassung: 1. September 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 4. DeRiMV?
- Kernaussage§ 3 4. DeRiMV behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Hauptstück
Gesamtrisiko
§ 3. (1) Ein OGAW hat sein Gesamtrisiko zumindest täglich zu berechnen. Die festgelegten Grenzen des Gesamtrisikos sind jederzeit einzuhalten. Ein OGAW hat, abhängig von der jeweils verfolgten Investmentstrategie, auch während der marktüblichen Handelszeiten laufend Berechnungen des Gesamtrisikos durchzuführen.
(2) Ein OGAW darf zur Berechnung des Gesamtrisikos nur eine in dieser Verordnung angeführte Berechnungsmethode verwenden.
(3) Es liegt in der Verantwortung des OGAW, eine zulässige Berechnungsmethode für das Gesamtrisiko mittels einer Selbstbeurteilung auszuwählen, die hinsichtlich des jeweiligen Risikoprofils und der Investmentstrategie angemessen ist. Das Risiko aus Derivaten ist hierbei besonders zu berücksichtigen.
(4) Ein OGAW hat den Value-at-Risk (VaR)-Ansatz zur Berechnung des Gesamtrisikos anzuwenden, wenn:
(5) Die Anwendung des Commitment-Ansatzes oder des VaR-Ansatzes entbindet den OGAW nicht von der Verpflichtung, ein internes Risikomanagement- und Limitsystem zu verwenden.
(6) Die regelmäßige Überwachung, ob Derivat-Transaktionen in hinreichender Quantität Deckung haben, ist Teil des Risikomanagementprozesses.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 4. DeRiMV in einfachen Worten?
§ 3 4. DeRiMV behandelt "2. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 28. November 2019
- Fassung seit
- 1. September 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 16:09
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 351/2019
- BGBl. II Nr. 242/2016
- BGBl. II Nr. 267/2015
- BGBl. II Nr. 355/2013
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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