Sonstiges Bundesrecht

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003460 · BGBl. I Nr. 80/2004 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?

  • KernaussageArt. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die

(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.

(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?

Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2025
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 13:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)

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