Art. 8
Art. 8 Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?
- KernaussageArt. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?
Art. 8 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)
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