Sonstiges Bundesrecht

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003460 · BGBl. I Nr. 80/2004 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 Sprachliche Gleichstellung

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?

  • KernaussageArt. 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sprachliche Gleichstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 13 Datenaustausch
Nächster ParagraphArt. 15 Dauer

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?

Art. 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sprachliche Gleichstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2025
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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