Art. 4
Art. 4 Aufgaben der Länder
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?
- KernaussageArt. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Aufgaben der Länder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben der Länder
(1) Die Aufgaben der Länder sind:
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?
Art. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Aufgaben der Länder" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)
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