Art. 10
Art. 10 Kosten
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 10 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?
- KernaussageArt. 10 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten
(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 10 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?
Art. 10 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Kosten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 13:29
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- BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)
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