Sonstiges Bundesrecht

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003460 · BGBl. I Nr. 80/2004 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 18

Art. 18 Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 18 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?

  • KernaussageArt. 18 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung

(1) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.

(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?

Art. 18 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Schlussbestimmungen zur Grundversorgungsänderungsvereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Januar 2025
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)

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