Sonstiges Bundesrecht

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003460 · BGBl. I Nr. 80/2004 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 7

Art. 7 Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 7 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?

  • KernaussageArt. 7 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde

(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?

Art. 7 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Januar 2025
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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