Sonstiges Bundesrecht

Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG)

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Mai 2004RIS-Stand 12. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20003460 · BGBl. I Nr. 80/2004 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Datenaustausch

Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?

  • KernaussageArt. 13 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder).
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Datenaustausch

Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?

Art. 13 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Datenaustausch" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. Januar 2025
Fassung seit
1. Mai 2004
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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