Art. 5
Art. 5 Bund-Länder Koordinationsrat
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder)?
- KernaussageArt. 5 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Bund-Länder Koordinationsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bund-Länder Koordinationsrat
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) in einfachen Worten?
Art. 5 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG (Bund – Länder) behandelt "Bund-Länder Koordinationsrat" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. Januar 2025
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 3/2025 (NR: GP XXVII RV 2657 S. 274. BR: AB 11596 S. 969.)
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Rückverweise
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