§ 229
§ 229 Wahlverfahren
Fassung: 16. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 229 WTBG 2017?
- Kernaussage§ 229 WTBG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Wahlleiter hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahlverfahren
§ 229. (1) Der Wahlleiter hat leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts zu verteilen. Hierauf hat er die Vorstandsmitglieder zur Abgabe ihrer Stimme aufzurufen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben in einer Wahlzelle auf dem Stimmzettel den Wahlvorschlag zu bezeichnen, den Stimmzettel in das leere Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben.
(3) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens das Abstimmungsergebnis, die Wahlzahl und die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate zu ermitteln und bekanntzugeben.
(4) Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Summe der auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben werden. Unter diese Summen ist jeweils ihre Hälfte, unter diese jeweils ihr Drittel, ihr Viertel usw. zu schreiben. Als Wahlzahl gilt die der Anzahl der Mitglieder des Präsidiums entsprechend größte Zahl der angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Haben zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch, so hat das Los zu entscheiden.
(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission hat so viele Kandidaten, als der betreffenden Wählergruppe im Ermittlungsverfahren Mandate zukommen, entsprechend ihrer Reihung im Wahlvorschlag als gewählt zu erklären. Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(6) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes haben die Annahme ihrer Wahl bei ihrer Anwesenheit dem Wahlleiter sofort zu erklären. Im Fall ihrer Abwesenheit haben sie die Annahme ihrer Wahl binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung des Wahlleiters zu erklären. Im Fall der Ablehnung ist die Wahlhandlung ohne Verzug fortzusetzen.
(7) Das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Präsidiums ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 229 WTBG 2017 in einfachen Worten?
§ 229 WTBG 2017 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. September 2017
- Fassung seit
- 16. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
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