Bundesgesetze

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)

WTBG 2017BundesgesetzFassung seit 16. September 2017RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009983 · BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 36 Wirtschaftstreuhänder · Original im RIS öffnen

§ 201

§ 201 Sitzungen der Wahlkommissionen

Fassung: 16. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 201 WTBG 2017?

  • Kernaussage§ 201 WTBG 2017 behandelt "Sitzungen der Wahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sitzungen der Wahlkommissionen

§ 201. (1) Die Vorsitzenden haben die jeweiligen Wahlkommissionen innerhalb einer Woche nach ihrer Bestellung zur ersten Sitzung einzuladen. Die erste Sitzung der jeweiligen Wahlkommission hat binnen vier Wochen nach der Bestellung ihres Vorsitzenden stattzufinden.

(2) Die folgenden Sitzungen haben nach Bedarf oder auf Beschluss der Wahlkommission stattzufinden.

(3) Zu den folgenden Sitzungen haben ihre Vorsitzenden einzuberufen.

(4) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, und mindestens drei Viertel ihrer Mitglieder, im Falle ihrer Verhinderung deren Ersatzmitglieder, anwesend sind.

(5) Die Wahlkommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Nur bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende seine Stimme abzugeben.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der Kammerdirektor oder sein Stellvertreter oder ein rechtskundiger Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(7) Den Sitzungen der Kreiswahlkommissonen ist jeweils ein vom Kammerdirektor zu bestimmender Bediensteter der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Beratung beizuziehen.

(8) In Angelegenheiten der Wahl sind die in Abs. 6 und 7 genannten Bediensteten an die Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission gebunden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 201 WTBG 2017 in einfachen Worten?

§ 201 WTBG 2017 behandelt "Sitzungen der Wahlkommissionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. September 2017
Fassung seit
16. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 18:14
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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