Bundesgesetze

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)

WTBG 2017BundesgesetzFassung seit 22. Juli 2020RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009983 · BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026 · 36 Wirtschaftstreuhänder · Original im RIS öffnen

§ 108

§ 108 Veröffentlichung

Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 108 WTBG 2017?

  • Kernaussage§ 108 WTBG 2017 behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Veröffentlichung

(Anm.: § 108.) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Suspendierung oder deren Aufhebung von Amts wegen im Mitgliederverzeichnis gemäß § 173 ersichtlich zu machen und gemäß § 106 Abs. 4 bestellte Kanzleikuratoren anzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 108 WTBG 2017 in einfachen Worten?

§ 108 WTBG 2017 behandelt "Veröffentlichung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Juli 2020
Fassung seit
22. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 11:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
  • BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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