§ 204
§ 204 Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung
Fassung: 16. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 204 WTBG 2017?
- Kernaussage§ 204 WTBG 2017 behandelt "Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung
§ 204. (1) Die Hauptwahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl so zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Wahlkundmachung und dem Wahltag ein Zeitraum von 14 Wochen liegt.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
(3) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 204 WTBG 2017 in einfachen Worten?
§ 204 WTBG 2017 behandelt "Ausschreibung der Wahl – Wahlkundmachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. September 2017
- Fassung seit
- 16. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
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