§ 100
§ 100 Hinweisgebersystem
Fassung: 22. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 100 WTBG 2017?
- Kernaussage§ 100 WTBG 2017 behandelt "Hinweisgebersystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hinweisgebersystem
§ 100. (1) Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat ein internetbasiertes Hinweisgebersystem zu bestehen, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die in §§ 88 bis 99 genannten Pflichten auch anonym gemeldet werden können.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen,
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat durch Verordnung festzulegen, in welchem Ausmaß Berufsberechtigte unternehmensinterne Hinweisgebersysteme einzurichten haben, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen die in §§ 88 bis 99 genannten Pflichten anonym melden können.
(4) Die Abgabe von Hinweisen über ein Hinweisgebersystem nach Abs. 1 oder 3 gilt nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkung der Informationsweitergabe und zieht für den Hinweisgeber keinerlei Haftung nach sich, und zwar auch nicht in Fällen, in denen ihm der zugrunde liegende Verstoß gegen die in den §§ 88 bis 99 genannten Pflichten nicht genau bekannt war, und unabhängig davon, ob tatsächlich eine rechtswidrige Handlung begangen wurde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 100 WTBG 2017 in einfachen Worten?
§ 100 WTBG 2017 behandelt "Hinweisgebersystem" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Juli 2020
- Fassung seit
- 22. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
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Verweise
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