§ 44
§ 44 Gleichhaltung von Praxiszeiten
Fassung: 16. September 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 WTBG 2017?
- Kernaussage§ 44 WTBG 2017 behandelt "Gleichhaltung von Praxiszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichhaltung von Praxiszeiten
§ 44. (1) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 ist gleichzuhalten:
(2) Der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 ist gleichzuhalten:
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 und 2, welche die bei Wirtschaftstreuhändern festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 WTBG 2017 in einfachen Worten?
§ 44 WTBG 2017 behandelt "Gleichhaltung von Praxiszeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. September 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. September 2017
- Fassung seit
- 16. September 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 11:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 150/2024 (NR: GP XXVIII IA 3/A AB 7 S. 3. BR: AB 11609 S. 972.)
- BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)
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Verweise
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