§ 8c
§ 8c Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8c VBKG?
- Kernaussage§ 8c VBKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten...
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Verständigungspflichten der Verwaltungsstrafbehörde und des Verwaltungsgerichts
§ 8c. Im Fall von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, aufgrund einer Anzeige eines vermuteten Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung durch die zuständige Behörde hat
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8c VBKG in einfachen Worten?
§ 8c VBKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2021
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)
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