§ 7a
§ 7a Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7a VBKG?
- Kernaussage§ 7a VBKG behandelt "Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes...
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Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen
§ 7a. (1) Unbeschadet § 7 Abs. 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen wegen eines Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung gegen eine Unternehmerin bzw. einen Unternehmer beim Zivilgericht einen Antrag auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO einbringen.
(2) § 7 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine Erklärung auf Unterlassung, Entfernung von Inhalten und Anzeige eines Warnhinweises nach den Vorgaben des Art. 9 Abs. 4 Buchstaben a und g VBKVO abgibt. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 ist auf Anträge nach Abs. 1 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7a VBKG in einfachen Worten?
§ 7a VBKG behandelt "Befugnisse der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Online-Schnittstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2021
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)
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