Bundesgesetze

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

VBKGBundesgesetzFassung seit 20. Juli 2022RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004891 · BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Fassung: 20. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 VBKG?

  • Kernaussage§ 5 VBKG behandelt "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

§ 5. Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 VBKG in einfachen Worten?

§ 5 VBKG behandelt "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. Juli 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juli 2022
Fassung seit
20. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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