§ 8
§ 8 Zivilgerichtliches Verfahren
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 VBKG?
- Kernaussage§ 8 VBKG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zivilgerichtliches Verfahren
§ 8. (1) Das zivilgerichtliche Verfahren nach diesem Bundesgesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, sowie den nachfolgenden Abs. 2 bis 4.
(2) Für zivilgerichtliche Anträge gemäß § 6a, § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 ist das nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Unternehmerin bzw. des Unternehmers örtlich zuständige Landesgericht in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien, sachlich zuständig.
(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, im zivilgerichtlichen Verfahren selbst aufzutreten.
(4) Einstweilige Verfügungen zur Sicherung der Ansprüche gemäß § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 1 können auch dann erlassen werden, wenn die im § 381 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VBKG in einfachen Worten?
§ 8 VBKG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2021
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)
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