Bundesgesetze

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

VBKGBundesgesetzFassung seit 26. März 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004891 · BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 8b

§ 8b Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

Fassung: 26. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8b VBKG?

  • Kernaussage§ 8b VBKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 8a hat

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verständigungs- und Auskunftspflichten der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts

§ 8b. (1) Im Falle einer Befassung der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 8a hat

(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten zuständigen Behörden sind berechtigt, sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 ermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere auch solche, die durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt wurden, von der Kriminalpolizei, den Staatsanwaltschaften und den Gerichten anzufordern, zu erhalten und zu verarbeiten, soweit diese Daten für die Verfolgung und Abstellung von Verstößen nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung notwendig sind.

(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit haben Mitteilungen durch elektronische Übermittlung dieser Daten gemäß § 15b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8b VBKG in einfachen Worten?

§ 8b VBKG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
26. März 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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