§ 4
§ 4 Tätigkeit der zuständigen Behörde
Fassung: 26. März 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 VBKG?
- Kernaussage§ 4 VBKG behandelt "Tätigkeit der zuständigen Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses...
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2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 VBKG in einfachen Worten?
§ 4 VBKG behandelt "Tätigkeit der zuständigen Behörde" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2021
- Fassung seit
- 26. März 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
- BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)
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Rückverweise
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