Bundesgesetze

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehördenkooperationsgesetz – VBKG)

VBKGBundesgesetzFassung seit 26. März 2021RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004891 · BGBl. I Nr. 148/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 7c

§ 7c Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

Fassung: 26. März 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7c VBKG?

  • Kernaussage§ 7c VBKG behandelt "Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission

§ 7c. (1) Zur Anordnung von vorläufigen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstaben g VBKVO, die von den in § 7b Abs. 1 genannten Anbieterinnen und Anbietern zu ergreifen sind, hat die zuständige Behörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b VBKVO zu stellen. Bei der Anordnung von Maßnahmen hat die Telekom-Control-Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 zu berücksichtigen.

(2) Die Anordnung von vorläufigen Maßnahmen erfolgt im Verfahren nach § 57 AVG mit Mandatsbescheid.

(3) Die Telekom-Control-Kommission hat den Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch, sowie einen Anspruch auf Anzeige eines Warnhinweises der zuständigen Behörde nach § 7 Abs. 1 oder § 7a Abs. 1 als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen.

(4) Diese vorläufigen Maßnahmen sind unter Setzung eines Enddatums oder einer auflösenden Bedingung anzuordnen.

(5) Entscheidungen, mit denen die Telekom-Control-Kommission Maßnahmen nach Abs. 1 anordnet, sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Telekom-Control-Kommission hat eine Übersicht der gesperrten Internetseiten oder der gesperrten Teile von Internetseiten zu führen.

(6) Werden im Verfahren nach Abs. 1 Maßnahmen angeordnet, so hat die Telekom-Control-Kommission der bzw. dem für den Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung verantwortlichen Unternehmerin bzw. Unternehmer Verfahrenskosten in Höhe von 1 000 Euro vorzuschreiben, es sei denn, diese bzw. dieser ist unbekannten Aufenthalts bzw. unbekannt im Sinne des § 7b Abs. 3. Kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2021 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom RegulierungsGmbH zu. Die eingenommenen Beträge werden auf die von Beitragspflichtigen nach § 34 Abs. 2 KOG zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7c VBKG in einfachen Worten?

§ 7c VBKG behandelt "Vorläufige Maßnahmen mittels Befassung der Telekom-Control-Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. März 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2021
Fassung seit
26. März 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 59/2026 (NR: GP XXVIII RV 498 AB 566 S. 87. BR: 11835 AB 11846 S. 993.)
  • BGBl. I Nr. 36/2026 (NR: GP XXVIII RV 473 AB 492 S. 79. BR: AB 11816 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 109/2022 (NR: GP XXVII RV 1529 AB 1567 S. 167. BR: AB 11061 S. 943.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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