§ 30
§ 30 Lizenznehmer
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 TabMG 1996?
- Kernaussage§ 30 TabMG 1996 behandelt "Lizenznehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zum Bezugszeitraum vgl. § 48 Abs. 2
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Lizenznehmer
§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für ELiquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten ELiquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine ELiquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass
(4) ELiquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von ELiquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen ELiquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 TabMG 1996 in einfachen Worten?
§ 30 TabMG 1996 behandelt "Lizenznehmer" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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