§ 7
§ 7 Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel
Fassung: 1. April 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 TabMG 1996?
- Kernaussage§ 7 TabMG 1996 behandelt "Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel
§ 7. (1) Die Erteilung der Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Er kann notwendige Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Behörden vornehmen lassen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Weiters ist anzugeben, welche Tabakerzeugnisse (Gattung und Markenbezeichnung) gehandelt werden sollen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung, die zu einem Widerruf der Bewilligung führen könnte, und jede Ausweitung oder Einschränkung der gehandelten Tabakerzeugnisse unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige der Einstellung des Vertriebes bestimmter Tabakerzeugnisse erlischt die Lieferverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1.
(4) Die Bewilligung zum Großhandel erlischt:
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen:
(6) Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten und der Monopolverwaltung GmbH über jede erteilte Bewilligung, ausgenommen jene, die nicht zur Belieferung von Tabaktrafikanten mit Tabakerzeugnissen berechtigen, Name und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Bewilligungsinhabers sowie jede diesbezügliche Änderung und das Erlöschen der Bewilligung bekanntzugeben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.
(8) Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder ELiquids oder Nikotinbeutel und ELiquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 TabMG 1996 in einfachen Worten?
§ 7 TabMG 1996 behandelt "Erteilung und Erlöschen der Bewilligung zum Großhandel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2025
- Fassung seit
- 1. April 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
- BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
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