Bundesgesetze

Tabakmonopolgesetz 1996

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996)

TabMG 1996BundesgesetzFassung seit 1. April 2026RIS-Stand 29. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005006 · BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Betrieb von Tabaktrafiken

Fassung: 1. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 TabMG 1996?

  • Kernaussage§ 24 TabMG 1996 behandelt "Betrieb von Tabaktrafiken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Tabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Betrieb von Tabaktrafiken

§ 24. (1) Tabaktrafiken dürfen nur auf Grund einer aufrechten Konzession der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(2) In einem Tabakfachgeschäft dürfen andere Personen als der Tabaktrafikant keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben. Die Monopolverwaltung GmbH kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten Abweichungen zulassen.

(3) Pro Bundesland können jeweils ein, in Wien maximal zwei Tabakfachgeschäfte, die als Schulungstrafik vorgesehen sind, eingerichtet werden. Diese sind in der Ausschreibung als „Tabakfachgeschäft zu Schulungszwecken“ zu bezeichnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet, im Auftrag der Monopolverwaltung GmbH Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die Kenntnisse für den Betrieb einer Tabaktrafik vermitteln.

(4) Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen, ELiquids und anderen Waren, für die ein gesetzliches Schutzalter vorgesehen ist, zur Altersverifikation verpflichtet, soweit das Erreichen des Schutzalters nicht offenkundig ist. Sofern der Zugang von Minderjährigen zu Automaten (§ 36 Abs. 8) nicht ausgeschlossen ist, sind Tabaktrafikanten dazu verpflichtet, diese mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Minderjährigen verhindert.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 TabMG 1996 in einfachen Worten?

§ 24 TabMG 1996 behandelt "Betrieb von Tabaktrafiken" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2025
Fassung seit
1. April 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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