Bundesgesetze

Tabakmonopolgesetz 1996

Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996)

TabMG 1996BundesgesetzFassung seit 1. April 2026RIS-Stand 29. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005006 · BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022 · 34 Monopole · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Meldepflichten

Fassung: 1. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 TabMG 1996?

  • Kernaussage§ 11 TabMG 1996 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 11. (1) Jeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.

(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.

(3) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH über die verkauften Tabakerzeugnisse eines Kalendermonats die wertmäßigen Monatsumsätze (Wert zu Kleinverkaufspreisen) und die mengenmäßigen Monatsabsätze in Stück und in Gramm, gegliedert nach Sorten, je belieferten Tabaktrafikanten bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden und auf Anfrage alle Umsätze an Tabakerzeugnissen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

(4) Jeder Großhändler hat der Monopolverwaltung GmbH die Beträge der Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse eines Kalenderjahres, gegliedert nach den belieferten Tabaktrafikanten, bis zum 10. Jänner des darauffolgenden Jahres zu melden und auf Anfrage die Beträge aller Nettohandelsspannen für Tabakerzeugnisse aus Umsätzen, die mit bestimmten Tabaktrafikanten innerhalb bestimmter Perioden getätigt worden sind.

(5) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit ELiquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von ELiquids hat in Millilitern zu erfolgen.

(6) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (§ 32) Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 TabMG 1996 in einfachen Worten?

§ 11 TabMG 1996 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. Dezember 2025
Fassung seit
1. April 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 97/2025 (NR: GP XXVIII RV 294 AB 331 S. 55. BR: 11720 AB 11741 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 110/2023 (NR: GP XXVII RV 2086 AB 2138 S. 224. BR: AB 11270 S. 957.)
  • BGBl. I Nr. 185/2022 (NR: GP XXVII RV 1744 AB 1776 S. 183. BR: 11104 AB 11116 S. 947.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

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